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DAS passiert in Kriftel

Bitte Schnee auf dem Fußweg räumen!

Grundstückseigentümer müssen „Gefahrenquellen“ beseitigen

Am Montagmorgen war es wieder soweit: Nach einer längeren Schneeperiode Anfang des Jahres schneite es zum Wochenstart bis in die Tieflagen und so stark, dass der Schnee zentimeterhoch liegen blieb. „Doch was für die einen schön ist, kann für andere gefährlich werden“, so Bürgermeister Christian Seitz. Er erinnert noch einmal daran: „Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer ist gemäß Ortssatzung dazu verpflichtet, auf dem Gehweg vor seinem Grundstück für die Schneeräumung und für die Beseitigung von Glatteis zu sorgen.“ Zuletzt war dem Ordnungsamt in Kriftel an mehreren Stellen aufgefallen, dass diese Pflicht nur unzureichend erfüllt oder allzu nachlässig gehandhabt wurde.

„Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind verpflichtet, Gefahrenquellen zu beseitigen. Verschneite und glatte Fußwege können eine solche Quelle darstellen“, erklärt Volker Kaufmann, Leiter des Ordnungsamtes. Sie seien in der sogenannten Verkehrssicherungspflicht und könnten daher haftbar gemacht werden, wenn es vor ihrem Eigentum zu einem Unfall kommt, zum Beispiel eine Fußgängerin oder ein Fußgänger auf einem glatten Fußweg ausrutscht. Die Versäumnisse können auch durch die Verhängung von Bußgeldern bestraft werden.

Keine Ausnahmen

Die Räumungspflichten gelten in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Urlaub oder Krankheit entbinden nicht von der Straßenreinigungspflicht. Wer Schnee und Eis nicht selbst beseitigen kann, muss eine Vertretung besorgen oder einen Räumdienst beauftragen. Wird die Straßenreinigungspflicht per Hausordnung auf eine Mieterin oder ein den Mieter übertragen, muss im Mietvertrag auf die Regelung hingewiesen werden. Werden die Pflichten auf mehrere Mieter/innen verteilt, ist es Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers zu bestimmen, wer wann schippen oder fegen muss.

Wohin mit dem Schnee?

Bei Schneefall müssen die Gehwege nicht unbedingt in voller Breite geräumt werden, jedoch mindestens so, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird. Schneemassen sollten nicht einfach vom Bürgersteig auf die Fahrbahn geschoben werden. Falls möglich, soll der Schnee im Vorgarten oder auf Grünflächen gelagert werden, was auch im Hinblick auf die Grundwasserbildung sinnvoll ist.

Für Fußgängerinnen und Fußgänger müssen Überwege zum Überqueren der Fahrbahn geräumt werden und ein Zugang zum Grundstückseingang. In Straßen ohne Gehwege sind die Anliegerinnen und Anlieger verpflichtet, einen Streifen vor ihrem Grundstück freizuschaufeln.

 Eine Sonderregelung gilt für Straßen, in denen sich nur auf einer Seite ein Gehweg befindet. Zur Räumung/Reinigung ist in Jahren mit gerader Jahreszahl die Anliegerin oder der Anlieger auf der Gehwegseite verpflichtet. In Jahren mit ungerader Jahreszahl fällt diese Aufgabe der Anliegerin oder dem Anlieger zu, dessen Grundstück sich auf der gegenüberliegenden (gehweglosen) Seite der Straße befindet.

Bauhof hat Bereitschaftsdienst

Wenn es schneit, haben die Mitarbeiter des Bauhofs der Gemeinde Bereitschaftsdienst. Ab 4 Uhr morgens fährt ein Mitarbeiter dann bereits mit dem Räum- und Streufahrzeug der Gemeinde los, um schon vor der Hauptverkehrszeit nach dem Räum- und Streuplan der Gemeinde zunächst die Straßen und Plätze mit dem Schieber zu räumen und zu streuen, die besonders stark frequentiert werden. Zunächst sind zum Beispiel alle Hauptverkehrsstraßen in und durch Kriftel, die Parkplätze der Galeriepassage, der Kitas sowie am Bahnhof, die Straße zur KAS sowie die Straße zum Seniorenheim am Freizeitpark dran. Nach und nach „kämpft“ sich das Fahrzeug genau nach Plan durch Kriftel vor.

„Die anderen Mitarbeiter sind zu Fuß unterwegs und befreien zuerst die Fußgängerüberwege und Ampelanlagen von Schnee“, erklärt Fachbereichsleiter Michael Walter. Für die Liegenschaften der Gemeinde Kriftel und Radwege beispielsweise habe die Verwaltung für den Winterdienst Fremdfirmen beauftragt. „Auch hier geht es der Reihe nach. Überall gleichzeitig können die Mitarbeiter nicht sein“, betont er.

Zuständig für die Streu- und Räumpflicht ist der Fachbereich Sicherheit und Ordnung, für die Räumung öffentlichen Straßen der Betriebshof und für die Räumung von Liegenschaften der Gemeinde das Grünflächenamt (Telefon Rathaus 06192/4004-0).