Gefährliche Hunde

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Alle Bundesländer haben Gesetze bzw. Verordnungen zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren erlassen. Da die Gefahrenabwehr in die Kompetenz der Länder fällt, sind die Regelungen der Bundesländer unterschiedlich.

    In Hessen sind alle Hunde so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit, also für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehen. Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums der Halterin oder des Halters nicht unbeaufsichtigt laufen gelassen werden.


    Für die Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Erlaubnis benötigt. Als gefährlich gelten unabhängig von ihrer Rassezugehörigkeit solche Hunde, die eine gesteigerte Aggressivität aufweisen oder die auffällig geworden sind. Ferner sind Hunde folgender Rassen als gefährlich anzusehen: Pitbull-Terrier oder American Pitbull Terrier, American Staffordshire-Terrier oder Staffordshire Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier, American Bulldog, Dogo Argentino, Kangal (Karabash), Kaukasischer Owtscharka und Rottweiler. Erfasst werden auch Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.


    Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens sind u. a. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest sowie die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Halterin oder des Halters nachzuweisen.

    Die Einfuhr bzw. Verbringung gefährlicher Hunde in das Bundesgebiet ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des Verbringens oder der Einfuhr gefährlicher Hunde in das Inland geregelt.
     

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Erteilung der Erlaubnis werden Gebühren nach Nr. 45 des Verwaltungskostenverzeichnisses zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport erhoben. Darüber hinaus entstehen in der Regel Kosten für die Sachkundeprüfung und die Wesensprüfung.

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Kriftel

    Gebühren für Amtshandlungen nach der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO):

    Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2
    für die Dauer von zwei oder vier Jahren
    200,00 € 
    Vorläufige Erlaubnis zum Halten eines Hundes nach § 3 Abs. 2 S. 1 80,00 €
    Verlängerung einer Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes in den Fällen
    des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2
     120,00 €

    Nach der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Gemeinde Kriftel beträgt die jährliche Steuer für einen gefährlichen Hund 616,00 €.

     

  • Rechtsgrundlage

  • Anträge / Formulare

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Kriftel
  • Was sollte ich noch wissen?

    Weitere Informationen zur Sachkunde- und Wesensprüfung erhalten Sie im Internetauftritt  des Regierungspräsidiums Darmstadt unter Hundeverordnung/Standards Sachkunde- u. Wesensprüfungen.