Nachbarschaftsbeschwerden

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ein friedliches Verhältnis zwischen Nachbarn ist ein hohes Gut, das es zu pflegen und zu bewahren gilt. Im täglichen Zusammenleben kann es dennoch zu Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Lärm- oder Geruchsimmissionen kommen.

    Sprechen Sie bei Beschwerden zunächst mit den Personen, die die Immissionen verursachen. Erreichen Sie durch Gespräche keine Lösung und fühlen Sie sich weiter unzumutbar belästigt, können Sie sich an die zuständigen Überwachungsbehörden wenden.

  • Verfahrensablauf

    Bei Beschwerden wenden Sie sich an Ihre Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in akuten Fällen an die zuständige Polizeibehörde. Wenn nötig prüfen die Behörden vor Ort, ob Lärm, Luftverunreinigungen oder Gerüche die Nachbarschaft erheblich belästigen und veranlassen die erforderlichen Maßnahmen (z.B. das Ausschalten einer Musikanlage). Unnötige und unzumutbare Belästigungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Keine

  • Welche Gebühren fallen an?

    Keine

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    In Wohngebieten dürfen Sie Werktags in der Zeit von 7:00 - 20:00 Uhr den Rasen mähen, vertikutieren, Löcher bohren oder eine Motorkettensäge in Betrieb nehmen. Eine Mittagsruhe ist nur einzuhalten, wenn eine entsprechende Kommunalsatzung dies vorsieht. Dies gilt für reine, allgemeine oder besondere Wohngebiete sowie in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. In Misch-, Gewerbe- oder Industriegebieten gibt es tagsüber keine zeitlichen Einschränkungen.

    Abweichende Regelungen gibt es für Freischneider, Grastrimmer bzw. Graskantenschneider, Laubbläser oder Laubsammler. Diese dürfen in Wohn- und Kur/Klinikgebieten nur an Werktagen von 9:00 - 13:00 Uhr und von 15:00 - 17:00 Uhr betrieben werden. Weitergehende Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsruhe bleiben unberührt, d.h. die Geräte dürfen an diesen Tagen nicht benutzt werden.

    Spezielle Hinweise für - Gemeindeverwaltung Kriftel

    Lärm

    Nachdem die Hessische Gefahrenabwehrverordnung gegen Lärm (LärmVO) zum 31. Dezember 2004 aufgehoben wurde, ist die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen unzulässigem Lärm nur noch auf der Grundlage des § 117 des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) möglich.

    Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

    Voraussetzung zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens ist die Schilderung des Sachverhaltes. Die Anzeige ist schriftlich und mit folgenden Angaben zu erstatten: 

    • Name und Anschrift des belästigten / geschädigten Zeugen
    • Name und Anschrift des Verursachers
    • Art des Lärms
    • Lärmprotokoll mit Datum und Uhrzeit des Lärms (bei dauerhaftem Lärm über den Zeitraum von mindestens einer Woche)

    In der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung, 32. Bundesimmissionsschutzverordnung (32. BImschV), sind die Betriebszeiten von Geräten und Maschinen festgehalten, die überwiegend im häuslichen Bereich und im Baugewerbe eingesetzt werden.