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Kreiswahl

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Die Wahl zum Kreistag fällt, wie auch die Wahl zur Gemeindevertretung unter den Begriff der allgemeinen Kommunalwahlen. Hierbei handelt es sich jeweils um rechtlich selbstständige Wahlen, auch wenn sie regelmäßig gemeinsam an einem Tag durchgeführt werden.
Mit der Kreiswahl am 18. März 2001 wurde den Wählern in Hessen erstmals die Möglichkeit des Kumulierens und Panaschierens gegeben. Das bisherige Wahlrecht sah vor, dass die Mitglieder des Kreistags nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit starren Listen gewählt werden, Dabei hatten die Wähler nur eine Stimme, die zugunsten einer Partei oder Wählergruppe abgegeben werden konnte. Eine Möglichkeit, die Reihenfolge der Bewerber auf der gewählten Liste zu verändern, bestand nicht.
Seit 2001 können die Wähler so viele Stimmen abgeben, wie Sitze zu vergeben sind. Dies sind im Main-Taunus-Kreis 81 Stimmen. Hierbei können sie jedem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) und dadurch die Reihenfolge der Bewerber auf dem favorisierten Wahlvorschlag beeinflussen. Die Wähler müssen sich zudem nicht mehr für eine Partei oder Wählergruppe entscheiden, sondern können ihre Stimmen Kandidaten aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren). Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, einen Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge zu wählen.
Die Mitglieder des Kreistages werden für fünf Jahre gewählt.

