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Direktwahlen
Artikel 138 der Hessischen Verfassung schreibt vor, dass die sogenannten Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinden und Kreise unmittelbar durch die jeweilige wahlberechtigte Bevölkerung gewählt werden, so dass auch die Bürgermeister und Landräte von den Bürgern in einer sogenannten Direktwahl gewählt werden.
Sie werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt.


