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Anschrift

Gemeinde Kriftel
Frankfurter Str. 33-37
65830 Kriftel

Ansprechpartnerinnen

Silvia Thost
Tel: 06192 4004-40
E-Mail

Katrin Scheurich
Tel: 06192 4004-41
E-Mail

Nataly Schäfer
Tel: 06192 4004-42
E-Mail

Fax: 06192 4004-66

Bereich: Inhalt

Brandschein

Wer pflanzliche Abfälle verbrennen möchte, muss die Zentrale Leitstelle Main-Taunus, Tel: 06192 5095, über sein Vorhaben informieren. Bei Nichtbeachtung wird ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr Kriftel in Rechnung gestellt.

Folgende Voraussetzungen sind ebenfalls zu beachten:

1.  Die bestätigte Anzeige hat eine mit dem Abbrennen beauftragte Aufsichts-
person mitzuführen.

2. Beim Abbrennen von Stroh auf abgeernteten Getreidefeldern ist es erforderlich, dass:

     a) mindestens 2 zuverlässige Aufsichtspersonen anwesend sind,
     b) ein Sicherheitsstreifen von 5 m Breite um die abzubrennende Fläche 
         durch pflügen oder fräsen angelegt ist,
     c) zusammenhängende Flächen über 3 ha in Abständen von 80 bis 100 m
         durch Sicherheitsstreifen (siehe b) unterteilt werden,
     d) die so entstandenen Teilflächen nacheinander abgebrannt werden.

3. Abfälle dürfen nur in den nachstehenden Zeiten verbrannt werden:

     Montag bis Freitag 8.00 bis 16.00 Uhr
     Samstag 8.00 bis 12.00 Uhr

4. Das Abbrennen ist so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird,insbesondere die Abfälle gegen den Wind verbrannt werden.

5.  Bei aufkommendem starken Wind, oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Belästigung der Allgemeinheit oder Verkehrsbehinderungen eintreten, ist das Feuer zu löschen.

6.  Vor Verlassen der Brandstelle haben sich die Aufsichtspersonen davon zu überzeugen,
dass Feuer und Glut tatsächlich erloschen sind.

7. Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten:

     a) von Gebäuden, Zelten oder Lagerplätzen -- 100 m    
     b) von sonstigen Gebäuden -- 35m
     c)  zur Grundstücksgrenze -- 5m  
     d) von Bundesautobahnen und autobahnmäßig ausgebauten
         Fernverkehrsstraßen, zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten und
         Druckgasen,zuBetrieben in denen explosionsähnliche Stoffe
         hergestellt,verarbeitet oder gelagert werden -- 100m
     e) von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen -- 50m 
      f) von Naturschutzgebieten, Wäldern, Mooren und Heiden -- 100m
     g) von Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzen,
          Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern
          -- 20m               

Wenn innerhalb der Mindestabstände nach Nr. 7 brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, die verbrannt werden sollen, so ist ein Sicherheitsstreifen nach Maßgabe der Nr 2 b der Auflage anzulegen.

8. Über den Tag des Abbrennens von pflanzlichen Abfällen ist die Zentrale Leitstelle
Main-Taunus unter der Tel: 06192 5095 zu informieren.