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Hinweis
Wir möchten darauf hinweisen, dass grundsätzlich auch ohne Eintrag einer Sperre nur Auskünfte über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften erteilt werden.
Anschrift
Gemeinde Kriftel
Frankfurter Str. 33-37
65830 Kriftel
Bereich: Inhalt
Auskunftsperren im Melderegister
Übermittlungs- und Auskunftssperren im Melderegister
Jeder Bürger kann gemäß § 21 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) in Verbindung mit dem Hessischen Meldegesetz (HMG) auf Antrag folgende Auskunftssperren im Melderegister eintragen lassen:
1. Religionsgesellschaft § 32 (2) HMG
Familienangehörige (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder), die nicht der selben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft des anderen Familienmitglieds oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, können verlangen, dass Ihre Daten nicht der Kirche übermittelt werden, der das andere Familienmitglied angehört.
Die Sperre gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen Kirche übermittelt werden.
2. Schutzwürdige Belange § 34 (5) HMG
Jede Melderegisterauskunft ist unzulässig, wenn der/die Betroffene der Meldebehörde das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die eine Annahme rechtfertigen, dass ihm/ihr hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange entsteht.
Neben öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften erhalten auch andere Behörden im Interesse des Betroffenen Kenntnis von der Sperre.
Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres. Sie kann auf Antrag verlängert werden.
3. Auskunftserteilung durch das Internet (Portal) gem. § 34a, Abs. 2
Gesetzliche Grundlage für die Erteilung solcher Online-Auskünfte ist das novellierte Melderechtsrahmengesetz (MRRG), dass zum 01.02.2006 in Kraft getreten ist.
Berechtigte Anwender aus öffentlicher Verwaltung und Wirtschaft können über das Portal "ZEMA" (Zentrale einfache Melderegisterauskünfte) Melderegisterauskünfte abfragen.
Dabei wird auf strikte Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geachtet.
4. Parteien und Wählergruppen § 35 (1), (2), (6) HMG
Der/die Betroffene hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner Daten an Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen, Wählergruppen, Träger für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren zu widersprechen.
5. Alters- und Ehejubilare § 35 (3), (6) HMG
Jede/r Einwohner/in hat das Recht, ohne Angabe von Gründen der Weitergabe seiner/ihrer Daten aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk zu widersprechen.
6. Adressbuchverlage § 35 (4), (6) HMG
Adressbuchverlagen darf Auskunft über Namen, akademische Grade und Anschrift volljähriger Einwohner/innen erteilt werden. Der/die Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner/ihrer Daten ohne Angebe von Gründen zu widersprechen.
Für die Gemeinde Kriftel ist kein Adressbuchverlag tätig.
Neben diesen angeführten, im Einzelfall formlos zu beantragenden Sperren, bestehen noch gesetzlich vorgeschriebene Sperren (z. B. bei Bestehen eines Adoptionspflegeverhältnisses).

